Das Selbsthilferecht nach §§ 19, 344 ABGB bezeichnet die gesetzlich erlaubte Eigenmacht zur Durchsetzung oder Sicherung eines Rechts. Gegenstand des Selbsthilferechts sind eigenmächtig gesetzte, initiative (offensive) Maßnahmen. Nur, wenn behördliche Hilfe (etwa eine einstweilige Verfügung oder eine Besitzstörungsklage und damit verbundene einstweilige Vorkehrungen) zu spät käme und zudem die Grenzen der Angemessenheit eingehalten werden, sind eigenmächtige Maßnahmen erlaubt.