Per Verordnung legt der Bundesminister oder die Bundesministerin für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Justiz fest, ab welcher reinen Wirkstoffmenge eines Suchtgiftes die sog Grenzmenge überschritten wird. Die Überschreitung der Grenzmenge ist Tatbestandsmerkmal für die Straftatbestände nach §§ 28 und 28a SMG, welche mit weitaus höheren Strafrahmen einhergehen als § 27 SMG. Insoweit ist es für die Verteidigung in Suchtgiftfällen unverzichtbar, die konkrete Grenzmenge im Auge zu behalten.

