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Suchtgifthandel (§ 28a SMG)

StrafrechtSuchtmittelgesetzMcElheneyOktober 2026

Bei § 28 SMG und § 28a SMG handelt es sich um Qualifikationen zu § 27 SMG. Die in § 27 SMG angeführten Tathandlungen teilen sich im Falle der Grenzmengenüberschreitung zwischen § 28 SMG und § 28a SMG auf. Weil § 28a SMG die strengsten Strafen nach dem SMG vorsieht, ist es wichtig, die Qualifikationen innerhalb der Bestimmung zu kennen und sich auch deren Auswirkung auf die Möglichkeit der Therapie statt Strafe zu vergegenwärtigen.

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