vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Sachbeschädigung

StrafrechtStrafbare Handlungen gegen fremdes VermögenEhrbarSeptember 2026

Fremdes Eigentum wird von der Rechtsordnung ua in § 125 StGB geschützt. Daher macht man sich strafbar, wenn man vorsätzlich eine fremde Sache zerstört, beschädigt, verunstaltet oder unbrauchbar macht. Allerdings besteht eine gewisse tatbestandliche Erheblichkeitsschwelle.

​​Einleitung

Sachbeschädigung begeht, wer eine fremde Sache zerstört, beschädigt, verunstaltet oder unbrauchbar macht.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Lexis+ ist die Evolution von Lexis 360®
Jetzt Lexis+ kostenfrei testen!

Stichworte