Oft ist ein schädigendes Ereignis für den Geschädigten nicht immer nur mit Nachteilen, sondern teilweise auch mit Vorteilen verbunden. Zweck des Schadenersatzrechts ist es aber, den Geschädigten so zu stellen, wie er ohne das schädigende Ereignis gestanden wäre. Durch Vornahme des sogenannten „Vorteilsausgleichs“ soll – entsprechend dem schadenersatzrechtlichen Ausgleichsgedanken – eine allfällige Bereicherung des Geschädigten durch das schädigende Ereignis verhindert werden.