Unter dem Begriff „Amtshaftung" versteht man die schadenersatzrechtliche Haftung juristischer Personen des öffentlichen Rechts, insb Gebietskörperschaften, für rechtswidrige hoheitliche Verhaltensweisen (Handlungen und Unterlassungen) ihrer Organe. Die gesetzlichen Regelungen finden sich in Art 23 B-VG und im Amtshaftungsgesetz 1949 in der derzeit geltenden Fassung.