Der Amtshaftungsprozess zeichnet sich durch einige Besonderheiten insb in Bezug auf Klagebegehren, Streitverkündung, Wahrung des Amtsgeheimnisses und Unterbrechung des Verfahrens aus.
Anspruchsbegehren und anzuwendendes materielles Recht
Amtshaftungsklagen können nur auf Geldersatz bzw Feststellung eines noch nicht bezifferbaren Schadens gerichtet werden. Insb sind Unterlassungs- und Widerrufsansprüche aus dem Titel der Amtshaftung ausgeschlossen.1