Gem § 1326 ABGB gebührt eine Entschädigung, wenn eine Person infolge einer erlittenen Körperverletzung „verunstaltet“ ist. Der Anspruch setzt voraus, dass durch eine Körperverletzung das äußere Erscheinungsbild des Menschen (nicht nur völlig unwesentlich) nachteilig verändert wurde. Weitere Voraussetzung für den Ersatzanspruch ist die (abstrakte) Möglichkeit der Behinderung einer Verbesserung der Lebenslage, wobei ungewiss sein kann, ob der Schaden wirklich eintreten wird; eine geringgradige Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts wird als ausreichend erachtet.