Im Bereich der vertraglichen und vorvertraglichen Haftung wird der Vertrauensschaden (negatives Vertragsinteresse) vom Nichterfüllungsschaden (positives Vertragsinteresse) unterschieden. Der Vertrauensschaden entsteht dadurch, dass das Vertrauen auf die Gültigkeit einer Erklärung oder auf das Zustandekommen eines Vertragsverhältnisses enttäuscht wird. Darüber hinaus wird auch bei (schlichter) anfänglicher Unmöglichkeit und Vorliegen eines ursprünglich unbehebbaren Mangels der Vertrauensschaden ersetzt. Der Geschädigte ist so zu stellen, als ob er nicht vertraut hätte.