Das Verbot der Doppelvertretung resultiert aus der anwaltlichen Treuepflicht. Dieses in § 10 Abs 1 RAO geregelte Verbot besagt, dass der Rechtsanwalt die Vertretung oder auch nur die Erteilung eines Rates ablehnen muss, wenn er die Gegenpartei in derselben oder in einer damit zusammenhängenden Sache vertreten hat. Der Rechtsanwalt darf auch nicht beiden Teilen in dem nämlichen Rechtsstreit dienen oder Rat erteilen. Das Verbot der Doppelvertretung ist Ausfluss der allgemeinen Treuepflicht des Rechtsanwalts gegenüber seinem Mandanten (§ 9 Abs 1 RAO).