Nach dem Grundsatz der Zweiseitigkeit von Rechtsmitteln kommt dem Rechtsmittelgegner volles rechtliches Gehör zu. Er ist dazu berechtigt, binnen einer bestimmten Frist eine „Beantwortung“ der Rechtsmittelschrift einzubringen.
Nach dem Grundsatz der Zweiseitigkeit von Rechtsmitteln kommt dem Rechtsmittelgegner volles rechtliches Gehör zu. Er ist dazu berechtigt, binnen einer bestimmten Frist eine „Beantwortung“ der Rechtsmittelschrift einzubringen.