Urteile sind grundsätzlich nach einer öffentlichen mündlichen Verhandlung „Im Namen der Republik“ zu verkünden und auszufertigen. Im Urteil darf das Gericht nur jene Beweise berücksichtigen, die in der Hauptverhandlung auch tatsächlich – durch unmittelbare Beweisaufnahme, Verlesung oder Vortrag – vorgekommen sind. Der notwendige Inhalt eines Urteils ist genau vorgeschrieben. Die angeklagte und urteilsmäßig entschiedene Tat müssen zwar stets übereinstimmen („Identität der Tat“), in der rechtlichen Beurteilung der angeklagten Tat ist das Gericht aber vollkommen frei.