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Tatsachenrüge – Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5a StPO

StrafrechtHauptverhandlungHöflerJänner 2026

Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5a StPO ist ein formeller Nichtigkeitsgrund, mit dem eine inhaltlich verfehlte Beweiswürdigung des Gerichtes bekämpft werden kann.  

Einleitung

Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5a StPO – die Tatsachenrüge – wird im Gesetz wie folgt definiert:

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