Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5a StPO ist ein formeller Nichtigkeitsgrund, mit dem eine inhaltlich verfehlte Beweiswürdigung des Gerichtes bekämpft werden kann.
Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5a StPO – die Tatsachenrüge – wird im Gesetz wie folgt definiert: