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Verfahren bei Berufungen (§§ 294 ff StPO)

StrafrechtHauptverhandlungHlosta/HöflerMai 2026

Der Rechtsmittelwerber kann Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld, Strafe oder wegen des Ausspruches über die privatrechtlichen Ansprüche erheben. Im Schöffen- und Geschworenenverfahren stehen jedoch nur die letzteren beiden Berufungsgründe zur Verfügung.  Das Berufungsgericht entscheidet grundsätzlich im Zuge einer öffentlichen Berufungsverhandlung. Gegen diese Entscheidung ist kein ordentliches Rechtsmittel vorgesehen. 

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