Die Wohnungsinhaberhaftung nach § 1318 ABGB schützt den Geschädigten vor Schäden, die ihm aus einer Wohnung zugefügt worden sind. Da die gesetzesimmanenten Haftungstatbestände „Herabfallen gefährlich aufgehängten oder gestellten Sachen“ bzw insb das „Herauswerfen oder Herausgießen aus einer Wohnung“ an praktischer Bedeutung verloren haben, ist heute vor allem die analoge Anwendung von § 1318 ABGB auf in einer Wohnung gefährlich verwahrtes Wasser oder Öl von Bedeutung. Die Haftung des Wohnungsinhabers ist nach Rsp keine reine Erfolgshaftung.