Der Hersteller ist einer der Haftungsadressaten des Produkthaftungsgesetzes (PHG). Als Hersteller sind der Endprodukthersteller sowie der Hersteller eines Grundstoffes oder Teilprodukts anzusehen. Vom Herstellerbegriff umfasst ist zudem der Anscheinshersteller. Voraussetzung ist jedenfalls, dass der jeweils in Anspruch Genommene das Produkt in Verkehr gebracht hat (vgl § 3 PHG).