Die Aufhebung der Lebensgemeinschaft ist formlos möglich. Daher gibt es auch kein formelles Aufteilungsverfahren. Um dem entgegenzuwirken und zur Risikovorsorge ist es möglich, privatautonome Vereinbarungen zu schließen, wie etwa Darlehens- oder Schenkungsverträge oder Verträge, die die Lebensgemeinschaft zweier Personen schon zu Beginn regeln. Wurden zwischen den Lebensgefährten keine Verträge geschlossen, so sind die Folgen der Auflösung etwa bereicherungsrechtlich zu bewerten oder nach sonstigen Bestimmungen des Zivilrechts.