Die Eheaufhebung kann nur aufgrund der im Gesetz taxativ aufgezählten Gründe erfolgen. Dabei handelt es sich überwiegend um Willensmängel zum Zeitpunkt der Eheschließung. Für eingetragene Partnerschaften ist die Auflösung aufgrund von Willensmängeln in § 14 EPG nahezu identisch geregelt. Soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes normiert ist, gelten daher die für die Ehe getroffenen Ausführungen sinngemäß auch für eingetragene Partnerschaften.