Damit ein Vertrag zustande kommt, ist es erforderlich, dass die Annahme des Angebots „rechtzeitig“ erfolgt. Rechtzeitig ist die Annahme jedenfalls, wenn sie innerhalb der vom Offerenten bestimmten Frist zugegangen ist (§§ 862 f ABGB). Ging die Annahme des Angebots dem Offerenten verspätet zu, so kommt dennoch ein Vertrag zustande, wenn der Offerent erkennen musste, dass die Annahmeerklärung rechtzeitig abgesendet wurde und dieser seinen Rücktritt dem Oblaten nicht unverzüglich angezeigt hat (§ 862a ABGB).