Die Anweisung (§§ 1400–1403 ABGB) ist ein dreipersonales Schuldverhältnis (Anweisender, Angewiesener, Anweisungsempfänger). Sie enthält in ihrem „Grundmodell“ eine doppelte Ermächtigung: Einerseits wird der Angewiesene ermächtigt, an den Anweisungsempfänger im eigenen Namen zu leisten; andererseits wird der Anweisungsempfänger ermächtigt, die Leistung im eigenen Namen zu empfangen. Beide handeln dabei auf Rechnung des Anweisenden. Davon ausgehend gibt es unterschiedliche Ausgestaltungen, die sich insb nach den Verhältnissen der Beteiligten zueinander bestimmen.