Um den Unterhaltszweck nicht zu gefährden, kann der Unterhaltspflichtige nur beschränkt mit einer eigenen Forderung gegen eine gesetzliche Unterhaltsforderung aufrechnen. Grundsätzlich steht nur der pfändbare, dh das Existenzminimum übersteigende Teil der Unterhaltsforderung einer Aufrechnung offen. Eine Aufrechnungserklärung, die den unpfändbaren Teil betrifft, ist nur in besonderen Ausnahmefällen wirksam. Rein vertragliche Unterhaltsforderungen unterliegen keinen Aufrechnungsbeschränkungen.