Den Unterhaltspflichtigen trifft gegenüber dem Unterhaltsberechtigten die Obliegenheit, seine Möglichkeiten und Fähigkeiten zur Einkommenserzielung im Rahmen des Zumutbaren auszuschöpfen. Verletzt er diese Obliegenheit schuldhaft, wird der Unterhaltsbemessung das erzielbare Einkommen zugrunde gelegt.