Ist der Leichnam einer verstorbenen Person nicht auffindbar, kann ihr Tod nicht durch ärztliche Totenbeschau festgestellt und somit auch kein Totenschein ausgestellt werden. Für derartige Fälle sieht das TEG unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit einer Todeserklärung nach den §§ 4 bis 7 TEG bzw die Beweisführung des Todes gem § 21 TEG vor.