Die Ausbildung des Kindes verlängert die elterliche Unterhaltspflicht. Der Unterhaltsanspruch erlischt erst nach Abschluss einer Berufsausbildung, es sei denn, das Kind ist aus eigenem Verschulden ausbildungsunwillig. Einzelne Misserfolge und ein einmaliger Wechsel des Ausbildungszweigs schaden nicht. Für die Aufnahme eines Diplom-, Bachelor- und auch Masterstudiums ist aus unterhaltsrechtlicher Sicht keine besondere Eignung des Kindes erforderlich. Das Kind muss das Studium jedoch ernsthaft und zielstrebig betreiben, wobei die durchschnittliche Studiendauer als Maßstab dient.