Darunter versteht man die Verpflichtung des Behandelnden zur ausreichenden und rechtzeitigen Information des Patienten vor Behandlungsbeginn über die wesentlichen Umstände, Risiken und Folgen der in Aussicht genommenen Behandlung oder deren Unterlassung, allfällige bestehende Behandlungsalternativen und die Tragweite seines dazu erklärten Einverständnisses. Die Selbstbestimmungsaufklärung kann in Diagnoseaufklärung, Behandlungs- und Verlaufsaufklärung, Risikoaufklärung unterteilt werden. Die ärztliche Aufklärung ist Teil der vom Arzt aus dem Vertrag mit dem Patienten geschuldeten Leistungen.