Beim Versendungskauf hat der Verkäufer die Kaufsache an den Käufer durch einen Dritten, der nicht Erfüllungsgehilfe ist, zu übersenden. Wichtig sind dabei die Rechtsfolgen für Eigentumsübergang und Gefahrtragung. Diese sind unterschiedlich, je nachdem, ob der Versendungskauf dem Anwendungsbereich des KSchG unterliegt oder nicht. Maßgeblich sind die §§ 429, 905 Abs 3 ABGB sowie § 7b KSchG. Letzterer kommt von vornherein nur in Betracht, wenn der Versendungskauf zwischen versendendem Unternehmer und empfangendem Verbraucher abgeschlossen wird.