Die Haftung des Erwerbers eines Vermögens, Unternehmens oder (Teil-)Betriebs (Übernehmerhaftung) für die damit im Zusammenhang stehenden Altschulden wird maßgeblich durch § 1409 ABGB bestimmt; es ist ein zwingender gesetzlicher Schuldbeitritt des Erwerbers zu den Schuldverhältnissen, die iZm dem Unternehmen bzw Vermögen stehen und zum Zeitpunkt der Übernahme bereits begründet waren, vorgesehen. Auch § 38 UGB ist zu beachten, sofern der Erwerber das Unternehmen fortführt. Daneben spielen noch zahlreiche andere Bestimmungen für die Übernehmerhaftung eine Rolle.