Nach Beendigung des Bestandverhältnisses hat der Bestandnehmer gem § 1109 ABGB den Bestandgegenstand in dem Zustand zurückzustellen, wie er ihn übernommen hat, dies jedoch unter Berücksichtigung der gewöhnlichen Abnützung. § 1109 ABGB ist ebenso auf Bestandverträge im Voll- oder Teilanwendungsbereich des MRG anwendbar. Die Räumungsfrist beträgt nach § 573 ZPO 14 Tage und kann im Teil- und Vollanwendungsbereich des MRG gem § 34 MRG im Urteil, in dem die Räumung der Wohnung ausgesprochen wird, sowie gem § 35 MRG im Exekutionsverfahren im Nachhinein verlängert werden.