Der Richtwertmietzins (§ 16 Abs 2 bis 4 MRG) ist neben dem angemessenen Mietzins (§ 16 Abs 1 MRG) und dem Kategoriemietzins (§ 16 Abs 5 und 6 MRG) eines von drei Zinsbegrenzungssystemen, die im Vollanwendungsbereich des MRG greifen können. Er kommt grundsätzlich bei Altbauwohnungen zur Anwendung, wenn der Mietvertrag nach dem 28. 2. 1994 geschlossen wurde. Bei Feststellung des Richtwertmietzinses ist vom gesetzlich fixierten Richtwert je Quadratmeter Nutzfläche auszugehen, welcher um Zuschläge (zB Lagezuschlag) zu erhöhen und um Abschläge zu vermindern ist.