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Rechtsnachfolge

Miet- und WohnrechtMieteGottardisNovember 2024

Durch den Tod des Mieters bzw Vermieters wird der Vertrag nicht aufgehoben, sondern kommt es gem § 1116a ABGB bzw § 14 MRG zur Rechtnachfolge für bestimmte eintrittsberechtigte Personen.

Einleitung

Im Nichtanwendungsbereich des MRG regelt § 1116a ABGB die Rechtsnachfolge.

Die Bestimmung des § 14 MRG, die als Wiederholung11Mondel in Illedits/Reich-Rohrwig (Hrsg), Wohnrecht Kurzkommentar2 (2014) § 14 MRG Rz 1. des § 1116a ABGB angesehen wird, findet sowohl im Voll- als auch im Teilanwendungsbereich des MRG Anwendung.

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