Teilausnahmen vom MRG sind jene in § 1 Abs 4 MRG aufgezählten Fälle, auf die nur einzelne Bestimmungen des MRG anzuwenden sind (MRG-Teilanwendungsbereich). Anzuwenden sind im Wesentlichen jene Regelungen, die den Bestandschutz des Mietvertrages (Befristung von Mietverträgen, Eintrittsrecht im Todesfall, Kündigungsschutz) und die Anhebung niedriger Mietzinse (§§ 45 f MRG) betreffen, nicht jedoch die übrigen Regelungen des MRG, insb nicht jene über die Begrenzung des Mietzinses. Im Teilanwendungsbereich können die Vertragsparteien den Mietzins sohin frei vereinbaren („freier Mietzins“).