Ein grundsätzliches Tierhaltungsverbot in AGB bzw Formularmietverträgen, das jegliche Haltung von Tieren verbietet, ist gröblich benachteiligend und verstößt daher gegen § 879 Abs 3 ABGB. Kleintiere, die artgerecht in Behältnissen gehalten werden, können nicht wirksam verboten werden. Hingegen kann bei anderen Tieren unter gewissen Voraussetzungen wirksam ein Verbot vereinbart werden.