Durch die Erteilung des Zuschlags erwirbt der Ersteher im Versteigerungsverfahren Eigentum an der versteigerten (beweglichen oder unbeweglichen) Sache.
Einleitung
Im Rahmen eines Exekutionsverfahrens werden vom Gericht bewegliche und unbewegliche Sachen versteigert. Der Ersteher erwirbt durch die Erteilung des Zuschlags das Eigentum an der versteigerten Sache.