Wenn die verpflichtete Partei unbewegliches Vermögen (eine Liegenschaft, ein Grundstück, eine Eigentumswohnung etc oder einen Anteil daran) besitzt, stellt die EO dem betreibenden Gläubiger drei Exekutionsmittel zur Verfügung: Während die zwangsweise Pfandrechtsbegründung nicht unmittelbar zu seiner Befriedigung führt, sondern ihm nur ein vollstreckbares Pfandrecht verschafft, und die Zwangsverwaltung der Tilgung der Forderung aus den Nutzungen und Einkünften der Liegenschaft dient, bezweckt die (hier behandelte) Zwangsversteigerung die Befriedigung des Gläubigers aus dem Versteigerungserlös.