Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand dem Vertrag gemäß zu gebrauchen und zu benützen (§ 1098 ABGB bzw § 8 Abs 1 Satz 1 MRG), der Vermieter demgegenüber verpflichtet, Störungen des Gebrauchs zu unterlassen (§ 1096 Abs 1 Satz 1 ABGB). Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ist der Mieter aber sogar verpflichtet, Störungen seines Mietrechts zu dulden. Die Duldungspflicht des Mieters betrifft nicht bloß das Betreten des Mietobjekts durch den Vermieter, sondern erstreckt sich auch auf darüber hinausgehende Beeinträchtigungen des Gebrauchsrechts.