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Verjährung - Arzthaftung

SchadenersatzArzthaftungNigl/JanschitzFebruar 2024

Im Arzthaftungsbereich ist besonderes Augenmerk auf die Verjährung zu legen, weil sich der Sachverhalt regelmäßig über längere Zeiträume erstreckt. Es kommen grundsätzlich die allgemeinen Regeln zur Verjährung von Schadenersatzforderungen zur Anwendung; auf die allfällige Hemmung der Verjährungsfrist nach § 58a ÄrzteG bzw § 41 ZÄG ist ebenso zu achten wie auf die häufige Notwendigkeit der Erhebung eines Feststellungsbegehrens.

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