Im Arzthaftungsbereich ist besonderes Augenmerk auf die Verjährung zu legen, weil sich der Sachverhalt regelmäßig über längere Zeiträume erstreckt. Es kommen grundsätzlich die allgemeinen Regeln zur Verjährung von Schadenersatzforderungen zur Anwendung; auf die allfällige Hemmung der Verjährungsfrist nach § 58a ÄrzteG bzw § 41 ZÄG ist ebenso zu achten wie auf die häufige Notwendigkeit der Erhebung eines Feststellungsbegehrens.