In Bezug auf die Haftung des Abschlussprüfers erfahren die allgemeinen schadenersatzrechtlichen Bestimmungen des ABGB einige Modifikationen, etwa durch § 275 UGB. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über das Haftungskonzept des § 275 UGB sowie über die Voraussetzungen dafür, dass die geprüfte Gesellschaft (mit dieser verbundene Unternehmen) und/oder Dritte Ansprüche gegenüber dem Abschlussprüfer geltend machen können.