Die Schädigung des Aufsichtsbedürftigen durch einen Dritten oder umgekehrt kann eine Ersatzpflicht des Aufsichtspflichtigen hervorrufen (ebenso die Selbstschädigung). Unter den Voraussetzungen des §§ 1308 ff ABGB kann der Aufsichtspflichtige bei schuldhafter Unterlassung der nötigen Aufsicht für die Schädigung des Dritten durch den Deliktsunfähigen haftbar werden. Auch bei deliktsfähigen Minderjährigen kommt eine Haftung der Aufsichtsperson in Betracht.