Mit einem Vorvertrag vereinbaren die Parteien den künftigen Abschluss des Hauptvertrages. Der Vorvertrag muss bereits die essentialia negotii und einen Abschlusszeitpunkt des Hauptvertrages enthalten. Formgebote des Hauptvertrages sind auch bei Abschluss des Vorvertrages einzuhalten. Aus dem Vorvertrag kann auf Abschluss des Hauptvertrages, hingegen noch nicht auf Erfüllung des Hauptvertrages, geklagt werden. Die Bindungsdauer des Vorvertrages beträgt ein Jahr. Der Vorvertrag verliert seine Verbindlichkeit, wenn sich vertragswesentliche Umstände wesentlich und unvorhersehbar ändern.