Bereits durch die Aufnahme eines rechtsgeschäftlichen Kontaktes kann ein vorvertragliches Schuldverhältnis begründet werden, welchem Aufklärungs-, Schutz- und Sorgfaltspflichten entspringen. Werden diese Pflichten schuldhaft verletzt, werden Schadenersatzpflichten ausgelöst; man spricht von culpa in contrahendo. Da die Regeln der Vertragshaftung auf die culpa in contrahendo angewandt werden, ist sie für den Geschädigten idR vorteilhafter als die deliktische Inanspruchnahme des Schädigers.