Der Vorwegverzicht oder auch Vorausverzicht ist der Verzicht auf zukünftige Rechte. Grds ist eine solche Freizeichnung möglich, diese darf nach der Rsp allerdings nur vorhersehbare und kalkulierbare Risiken betreffen. Pauschalierte Einwendungsverzichte sind jedenfalls unzulässig.
Vorwegverzichtserklärungen sind eher einschränkend auszulegen. Gem § 937 ABGB sind allgemeine unbestimmte Verzichtserklärungen unwirksam.