Bei einer Wahlschuld werden mehrere Leistungen alternativ geschuldet. Die Verbindlichkeit ist durch eine dieser Leistungen zu erfüllen, die vom wahlberechtigten Vertragspartner erst nach Vertragsabschluss ausgewählt wird. Auch wenn das Gesetz das Gegenteil vermutet, steht das Wahlrecht meist dem Gläubiger zu. Bei einem Wahlrecht des Schuldners kann der Gläubiger im Verzugsfall vom Vertrag zurücktreten oder eine alternative Leistungsklage erheben. Ist der wahlberechtigte Gläubiger mit der Wahl säumig, hat der Schuldner die Möglichkeit zur Ersatzwahl.