Abweichend vom grundsätzlich vorgesehenen, dispositiven Zug-um-Zug-Prinzip kann durch speziellere gesetzliche Bestimmung oder durch Parteienvereinbarung die Vorleistungspflicht eines Vertragspartners vorgesehen sein. Dieser hat dann seine Leistung zu erbringen, ohne dass er sogleich seine Gegenleistung erhält. Um die Gefahr des entgeltlosen Verlusts einzugrenzen, steht dem Vorleistungspflichtigen unter bestimmten Voraussetzungen die Unsicherheitseinrede zu.