Die Gefährdungshaftung verzichtet auf das Zurechnungserfordernis des Verschuldens und sieht stattdessen eine Haftung des Halters für den erlaubten Betrieb gefährlicher Sachen vor. Eine Haftung ist aber in vielen Fällen ausgeschlossen, wenn der Schaden durch ein unabwendbares Ereignis eingetreten ist. Die Tatbestände der Gefährdungshaftung sind in zahlreichen Sondergesetzen geregelt. Die Rsp anerkennt darüber hinaus eine Gefährdungshaftung kraft Analogie, wenn eine gefährliche Sache den geregelten Fällen gleichkommt.