Grundsätzlich muss niemand für fremdes Verhalten einstehen (§ 1313 S 1 ABGB). Von dieser Grundregel besteht allerdings eine Ausnahme im Schadenersatzrecht, die Gehilfenhaftung.
Grundsätzlich muss niemand für fremdes Verhalten einstehen (§ 1313 S 1 ABGB). Von dieser Grundregel besteht allerdings eine Ausnahme im Schadenersatzrecht, die Gehilfenhaftung.