Im Zivilrecht gilt der Grundsatz der Formfreiheit. Dieser Grundsatz wird jedoch vielfach durch gesetzliche oder vereinbarte Formerfordernisse durchbrochen.
Formfreiheit
§ 883 ABGB statuiert den Grundsatz der Formfreiheit, der für alle ein- wie mehrseitigen Rechtsgeschäfte und rechtlichen Erklärungen gilt. Grundsätzlich können Willenserklärungen formfrei – also auch mündlich oder konkludent – abgegeben werden.