Sind zwei Forderungen richtig, fällig, gleichartig und gegenseitig, können sie gegeneinander aufgerechnet werden, sofern dem kein Aufrechnungsverbot (Aufrechnungsbeschränkung; Aufrechnungsausschluss) entgegensteht. Ein solches Verbot kann sich aus dem Gesetz oder aus einer Vereinbarung zwischen den Parteien ergeben.