Ein Vertrag wird durch übereinstimmende Willenserklärungen geschlossen, die auf die Herbeiführung von Rechtsfolgen gerichtet sind. Die Auslegung von Verträgen wird vom ABGB zunächst in § 914 behandelt, wobei in die einfache und die ergänzende Auslegung unterteilt wird. Die einfache Auslegung soll für den in Zweifel stehenden Teil der Vereinbarung die gemeinsame Absicht der Parteien ua anhand des Wortlauts, des Parteiwillens und des redlichen Verkehrs erforschen. Eine weitere Auslegungshilfe bieten die Unklarheitenregeln des § 915 ABGB.