Der den Nachkommen sowie dem Ehegatten oder eingetragenen Partner zustehende Pflichtteil kann letztwillig auf die Hälfte gemindert werden. Dies setzt voraus, dass zwischen dem Verstorbenen und dem Pflichtteilsberechtigten eine dem jeweiligen Familienverhältnis entsprechende Nahebeziehung völlig fehlte oder über eine längere Zeit bis zum Tod des Verstorbenen nicht vorhanden war.