Durch die Möglichkeit der Stundung des Pflichtteils wird ein Interessenausgleich zwischen dem Pflichtteilsschuldner und dem Pflichtteilsberechtigten hergestellt. Der Erbe soll durch die Stundung mehr Handlungmöglichkeiten bekommen. Damit soll die Zerschlagung von Vermögenswerten verhindert werden.
Einleitung, Zweck und Regelungsgehalt
Das ErbRÄG 2015 regelte die Fälligkeit des Pflichtteilsanspruchs neu. Diese tritt bereits mit Tod ein (§ 765 Abs 1 ABGB).1